Insolvenzstraftaten

Welche Insolvenzstraftaten gibt es eigentlich?

Als Insolvenzschuldner muss man sich an bestimmte Regeln halten. Wird dagegen verstoßen, dann verübt man eine sogenannte Insolvenzstraftat. Doch wie macht man sich strafbar? Die bekanntesten Insolvenzstraftaten im Überblick:

Bankrottdelikte

Ein Bankrottdelikt liegt vor, wenn ein Schuldner nach Kenntnisnahme seiner wirtschaftlichen Krise oder während der Insolvenz seine Vermögensbestandteile verheimlicht, unbrauchbar macht, beschädigt oder verschwinden lässt, obwohl diese zur Insolvenzmasse gehören würden. Auch Spekulations- und Verlustgeschäft sind dem Schuldner während dieser Zeit untersagt. Zudem darf er keine unrentablen Ausgaben, wie beispielsweise Wetten oder Spiele tätigen. Ebenso sind ineffiziente Wertpapier- oder Warengeschäfte untersagt. Ein Bankrottdelikt liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner wichtige Unterlagen, wie Bilanzen oder Handelsbücher absichtlich verfälscht, beseitigt oder gar nicht erst führt.

Gläubigerbegünstigung

Der Schuldner macht sich einer Gläubigerbegünstigung strafbar, wenn er nach Kenntniserlangung seiner wirtschaftlichen Krise Sicherheiten an einen Gläubiger vergibt. Dieser Fall liegt vor, wenn sich der Schuldner bereits in einem Insolvenzverfahren befindet oder dieses kurz bevorsteht. Sollte das so sein, liegt nämlich eine Verschuldung vor.

Schuldnerbegünstigung

Nicht nur der Schuldner selbst kann sich strafbar machen, auch außenstehende Personen können eine Insolvenzstraftat begehen. Dieser Fall liegt vor, wenn die entsprechenden Personen die Vermögensbestandteile des Insolvenzschuldners zu dessen Gunsten oder mit dessen Einwilligung verheimlichen, zerstören oder beiseiteschaffen. Wer sich nicht sicher ist, welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören, der sollte sich vorher erkundigen. Unwissenheit schützt auch hier nicht vor Strafe.

Insolvenzverschleppung

Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig abgegeben wurde, obwohl der Schuldner schon längst zahlungsunfähig ist. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haben Geschäftsführer drei Wochen Zeit, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, ermittelt der Insolvenzverwalter nach Sichtung der Buchhaltungsunterlagen. Erfolglose Vollstreckungsbescheide werden ebenfalls in den Berechnungen berücksichtigt.

Untreue

Die Untreue des Geschäftsführers ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein häufig vorkommender Fall. Die entsprechende Person macht sich strafbar, wenn sie eine Befugnis missbraucht, um für andere Verträge abzuschließen oder mit fremdem Vermögen Geschäfte tätigt und dadurch demjenigen Schaden zufügt, dessen Vermögensinteressen sie betreut. Häufig kommt es vor, dass Schuldner Geld nicht über ihr Geschäftskonto, sondern über ihr privates Konto fließen lassen, um dieses vor dem Finanzamt zu verstecken.

Veruntreuen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Zu den häufigsten Insolvenzstraftaten gehört die Beitragsvorenthaltung. Diese tritt ein, wenn der verschuldete Geschäftsführer als Arbeitgeber handelt und die Krankenkassenbeiträge seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht an die Krankenkasse abführt. Es kommt auch oft vor, dass zum Zeitpunkt der Insolvenz bereits hohe Beitragsrückstände des Arbeitgebers gegenüber den Krankenkassen bestehen. Dadurch wird ein Straftatbestand erfüllt.

Steuerhinterziehung

Wer von seiner wirtschaftlichen Krise Kenntnis erlangt hat, der muss die Finanzbehörden genau über die Situation aufklären. So dürfen steuerlich erhebliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Auch mit unvollständigen oder unrichtigen Angaben macht sich der Schuldner strafbar, wenn er diese aus Absicht heraus übermittelt, um steuerliche Vorteile zu erlangen. In vielen Fällen wird zum Beispiel keine Lohnsteuer abgeführt oder die Umsatzsteuervoranmeldungen werden nicht abgegeben.

Betrug

Wenn Schuldner kurz vor der Einreichung des Insolvenzantrags weitere Schulden aufnehmen, dann ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Dieser liegt auch vor, wenn der Schuldner sich oder Dritte durch das Verschweigen von Tatsachen bereichert, indem er den Gegenüber täuscht. Der Eingehungsbetrug liegt vor, wenn ein Schuldner angibt, den Zahlungspflichten bei Fälligkeit nachzukommen, obwohl er bereits weiß, dass der Betrag möglicherweise nicht mehr beglichen werden kann.

Insolvenzstraftaten sind wahrlich kein Kavaliersdelikt und werden zum Teil mit hohen Haft- und Geldstrafen belegt. Deshalb ist es wichtig, sich im Vorfeld genau darüber zu informieren, welche Handlungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorgenommen werden dürfen.

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