Die Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz

Immer mehr Menschen geraten in finanzielle Schwierigkeiten. Wenn Zinsen und Schulden nicht mehr bezahlt werden können, dann bleibt nur noch der Weg in die Privatinsolvenz. Dadurch kann im besten Falle eine Restschuldbefreiung erzielt werden. Doch wie funktioniert das eigentlich? Wir klären auf.

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Nicht jeder kann eine Privatinsolvenz beantragen. So darf man keiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachkommen. Wer tatsächlich selbständig ist, kann das Verfahren nur anstreben, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und aus Arbeitsverhältnissen keine Forderungen bestehen. Die Anzahl der Gläubiger darf 20 nicht überschreiten. Das Verfahren dauert drei Jahre und es kann dadurch eine Befreiung von allen Restschulden erzielt werden.

Welche Vor- und Nachteile hat das Verfahren?

Die Vorteile der Privatinsolvenz sind klar definiert. Nach drei Jahren ist man schuldenfrei und es sind keinerlei Pfändungen zu erwarten. Auch der Gerichtsvollzieher kommt nicht mehr zu Besuch und das Existenzminimum ist gesichert, da die Grundsicherung nicht pfändbar ist. Zudem bietet die Privatinsolvenz die Chance zu einem Neustart. Der Schritt in die Privatinsolvenz sollte gut überlegt sein, denn das Verfahren ist auch mit Nachteilen verbunden. Während der Verfahrenszeit und noch zwei Jahre darüber hinaus, wirkt sich die Privatinsolvenz negativ im persönlichen Schufa-Eintrag aus. Somit sind keine Ratenkäufe mehr möglich und ein Wohnungs- oder Vertragswechsel kann durch den negativen Schufa-Eintrag erschwert werden. Auch der Arbeitgeber wird über das Verfahren informiert. Die Gerichtskosten und die Kosten für den Treuhänder muss der Antragsteller begleichen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Im Vorfeld muss ein Rechtsanwalt oder ein Schuldnerberater aufgesucht werden. Zum Teil wird diese Unterstützung kostenlos zur Verfügung gestellt. Im Idealfall wird ohne Einschaltung des Gerichts eine Einigung mit den Gläubigern erzielt. Ansonsten kommt es zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Hierzu muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Das Gericht prüft bei Bedarf die Erfolgsaussichten. Kommt es zum Gerichtsverfahren, muss der Schuldner sein gesamtes Vermögen dokumentieren und eine Liste mit den Gläubigern und deren Forderungen erstellen. Es wird ein Treuhänder bestimmt, der das vorhandene Vermögen verwertet. Alle Wertgegenstände gehören zur Insolvenzmasse. Sind alle Dokumente ordnungsgemäß eingegangen, beginnt die dreijährige Wohlverhaltensphase. Sämtliche pfändbaren Teile des Lohns werden an den Treuhänder abgetreten. In dieser Zeit dürfen keine neuen Schulden aufgebaut werden, da das Gericht ansonsten die Restschuldbefreiung aufheben könnte. Es besteht die Pflicht zu arbeiten. Wer arbeitslos ist, muss einen Nachweis erbringen, dass er aktiv auf Arbeitssuche ist. Kommt es in der Wohlverhaltensphase zu einer Erbschaft, muss die Hälfte davon an den Treuhänder übergeben werden.

Für Flexibilität ist gesorgt

Nicht jede Privatinsolvenz dauert tatsächlich drei volle Jahre. So ist es in der Wohlverhaltensphase durchaus möglich, sich noch einmal mit den Gläubigern zu treffen und eine Einigung zu erzielen. Viele Gläubiger lenken mit ihren Forderungen ein, wenn erst einmal das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet wurde. Bei einer Einigung kann die Insolvenz vorzeitig beendet werden. Ist keine vorzeitige Auflösung der Privatinsolvenz möglich, entscheidet das Gericht nach den drei Jahren, ob der Schuldner allen Verpflichtungen nachgekommen ist und es zur Restschuldbefreiung kommt. Im Normalfall wieder dieser jedoch stattgegeben.

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